Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung der Bundesnetzagentur - Gerster: Deutsche Post und First Mail müssen Preisvorgaben sofort umsetzen
Erstellt am Freitag, 02. September 2011 12:20
Das Verwaltungsgericht Köln hat heute den sofortigen Vollzug der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 14. Juni 2011 bestätigt. Mit ihrer Entscheidung vom 14. Juni 2011 hatte die Bundesnetzagentur die Preise der First Mail Düsseldorf GmbH, eine 100%-ige Tochter der Deutsche Post AG (DPAG), für missbräuchlich erklärt und ihr untersagt, die entsprechenden Vergleichspreise ihrer Konzernmutter zu unterschreiten. Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur der DPAG selbst den missbräuchlichen Einsatz von Verdrängungsstrategien mithilfe ihrer Konzerntöchter verboten. Damit müssen die DPAG und First Mail die festgelegten Preisuntergrenzen flächendeckend einhalten und ihre missbräuchlichen Verdrängungspraktiken umgehend einstellen.
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur stützt sich insbesondere auf das Diskriminierungsverbot des Postgesetzes sowie auf das Verbot kostenunterdeckender Preise. First Mail ist nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur seit Jahren defizitär. Das Geschäftsmodell von First Mail hat nach der Auffassung der Bundesnetzagentur nur den Zweck, den Wettbewerb zu verdrängen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit seiner Entscheidung den Eilantrag der Post-Tochter First Mail ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und damit den Sofortvollzug der Entscheidung der Bundesnetzagentur bestätigt. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist daher von First Mail und der Deutschen Post sofort umzusetzen. Dies bedeutet insbesondere, dass First Mail die von der Bundesnetzagentur definierten Preisuntergrenzen nicht länger unterschreiten darf und bestehende Verträge mit ihren Kunden entsprechend den Vorgaben der Bundesnetzagentur anpassen muss. Den Kunden bleibt die Möglichkeit, zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Die Bundesnetzagentur hatte Preisuntergrenzen in Höhe der öffentlich bekannt gemachten Teilleistungsentgelte der Konzernmutter Deutsche Post AG definiert. Diese stellen sich zurzeit wie folgt dar:
Produkt/Grammatur Preisuntergrenze (netto) für die Zustellung
Standardbrief bis 20 g € 0,341 zzgl. Kosten für Abholung, Sortierung, Frankierung
Kompaktbrief bis 50 g € 0,558 zzgl. Kosten für Abholung, Sortierung, Frankierung
Großbrief bis 500 g € 0,889 zzgl. Kosten für Abholung, Sortierung, Frankierung
Maxibrief bis 1000 g € 1,364 zzgl. Kosten für Abholung, Sortierung, Frankierung
Diese Preise dürfen auch nicht dadurch unterschritten werden, dass die Leistungen durch eine andere Konzerngesellschaft, wie z. B. Williams Lea, angeboten werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur auch im anhängigen Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Damit wäre auch gerichtlich festgestellt, dass die von der DPAG mit Hilfe ihrer Konzerntochter First Mail verfolgte Preisstrategie zur Verdrängung von Wettbewerbern von Anfang an missbräuchlich war. Die Wettbewerber der DPAG werden deshalb auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen missbräuchlichen Verdrängungswettbewerbs prüfen müssen.
„Zunächst einmal bedeutet die Entscheidung Rechtssicherheit. Kunden und Wettbewerbern bietet die nunmehr bestätigte Entscheidung der Bundesnetzagentur eine gesicherte Geschäftsgrundlage für den Abschluss von Verträgen über Briefdienstleistungen.“ so Florian Gerster, Vorsitzender des Bundesverbandes Briefdienste.