Darüber hinaus kritisierten die Richter die tarifliche Ungleichbehandlung von Unternehmen, die überwiegend Postdienste erbringen gegenüber sonstigen Zustelldiensten. Dies, so die Richter, stellt eine grundrechtsrelevante rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar.
Das Urteil unterstreicht den Vorrang der Tarifautonomie und das rechtliche Interesse der Tarifvertragsparteien auf Schutz ihrer Tarifautonomie. Das Aushandeln von Tarifverträgen, so das Gericht, sei wesentlicher Zweck der Tarifautonomie. Dazu gehöre insbesondere die Regelung des Arbeitsentgelts sowie der sonstigen materiellen Arbeitsbedingungen. Der Präsident des AGV Neue Brief- und Zustelldienste e.V., Florian Gerster, begrüßt die Entscheidung: „Das Urteil bestätigt den Vorrang der Tarifautonomie. Vor einem gesetzgeberischen Eingriff müssen die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Gleichheitsgebots abgewogen werden. Diesen Test hat die Post-Mindestlohnverordnung nicht bestanden."